Satzung
§ 1 Name, Sitz, Logo & Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Alles im Rudel e.V..
- Der Verein ist unter der Nummer VR-2355-PI in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Elmshorn, Schleswig-Holstein, Deutschland.
- Das Logo des Vereins ist wie nachstehend:

- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck & Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Events verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Gewinnanteile und keine unangemessenen Vergütungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder, Eintritt & Austritt
- Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
- Um ein Mitglied des Vereins werden zu können, muss ein Mitgliedsaufnahmeantrag in elektronischer Form beim Vorstand gestellt werden.
- Über die Aufnahme einer Person als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand.
- Die Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme einer Person in den Verein und die Bekanntgabe dieser Entscheidung hat binnen zweier Wochen zu erfolgen.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
- Vereinsmitglieder können aus dem Verein austreten, indem sie dem Vorstand ihren Austritt in elektronischer Form mitteilen. Der Austritt wird daraufhin zum Ende des Folgemonats wirksam.
- Vereinsmitglieder bleiben bis zum Austritt, Ausschluss oder Tod als Mitglieder im Verein.
§ 4 Mitglieds- & Spartenbeiträge
- Jedes Vereinsmitglied hat monatlich den Mitgliedsbeitrag und je nach Spartenzugehörigkeit und Regelung innerhalb der Sparte gegebenenfalls zusätzlich anfallende Spartenbeiträge an das Vereinskonto zu entrichten.
- Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird per Beschluss auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Zusätzlich kann jede Sparte auf Vorschlag des Spartenleiters einen individuellen Spartenbeitrag erheben. Dieser wird von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Spartenmitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Neugründung einer Sparte wird der erstmalige Spartenbeitrag durch den Spartenleiter festgelegt und bedarf zum Inkrafttreten der Genehmigung durch den Vorstand.
- Der Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls festgelegte Spartenbeiträge gelten nach einer neuen Festlegung erst zum Ende des Folgemonats.
- Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und gegebenenfalls der Spartenbeiträge trotz Fälligkeit nicht oder kann ein Beitrag aufgrund fehlender Kontodeckung mittels des SEPA-Lastschriftverfahrens nicht eingezogen werden, trägt das Mitglied die dem Verein dadurch entstehenden Kosten. Darüber hinaus kann der Verein nach erfolgloser Mahnung Mahngebühren erheben.
- Der aktuelle Mitgliedsbeitrag, jeweils alle aktuellen Spartenbeiträge und die Mahngebühren sind auf der Website des Vereins öffentlich einsehbar.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Vereinssparten sind keine Organe des Vereins.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen, welche jeweils durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
- Jegliche Beschlüsse des Vorstands sind nur gültig, wenn diese einstimmig beschlossen wurden. Dies gilt sowohl bei internen als auch bei externen Vereinsangelegenheiten.
- Ausschließlich der gesamte Vorstand vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
- Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder mit besonderen Rechten und Pflichten versehen, welche über die Kompetenzen anderer Vereinsmitglieder hinausgehen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern auf Anfrage Einsicht in die Vereinsfinanzen zu gewähren. Hierzu stellt der Vorstand eine aktuelle Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie der dazugehörigen Belege zur Verfügung, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal jährlich im dritten Quartal statt.
- Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu dieser in elektronischer Form durch den Vorstand eingeladen. Diese Einladung enthält eine Übersicht der geplanten Tagesordnungspunkte.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird per einfacher Mehrheit ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Vereinsmitgliedern die Mitgliederentwicklung und die Finanzen des Vereins offenzulegen. Des Weiteren hat der Spartenleiter je Sparte der Mitgliederversammlung die wichtigsten Spartenaktivitäten zu berichten.
- Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit an Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Alle vier Jahre entlastet die Mitgliederversammlung den Vorstand und wählt diesen anschließend neu. Gleichzeitig wählen die anwesenden Spartenmitglieder jeder Sparte den Spartenleiter und den stellvertretenden Spartenleiter mit einfacher Mehrheit neu.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Neben der jährlich stattfindenden, ordentlichen Mitgliederversammlung kann es zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kommen.
- Wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich ist, muss diese durch den Vorstand binnen zweier Wochen einberufen werden und binnen vier Wochen stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einstimmig durch den Vorstand einberufen werden und fungiert dabei wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Bei Zustimmung von zwei Dritteln des Vorstands kann dieser ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf welcher jedoch der gesamte Vorstand, alle Spartenleiter inklusive aller stellvertretenden Spartenleiter entlastet und anschließend neugewählt werden müssen.
- Falls mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder beim Vorstand einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einreicht, ist der Vorstand dazu verpflichtet, eine solche einzuberufen. Auf dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen der gesamte Vorstand, alle Spartenleiter inklusive aller stellvertretenden Spartenleiter entlastet und anschließend neugewählt werden.
§ 9 Sparten
- Eine Sparte ist ein gesonderter Vereinsbereich, welcher sich neben dem allgemeinen Vereinszweck zusätzlich mit der Förderung eines ausgewählten sportlichen oder kulturellen Aspekts beschäftigt.
- Zur Einführung einer neuen Sparte können drei Vereinsmitglieder gemeinsam einen formlosen Antrag an den Vorstand stellen. Anschließend ist der Vorstand verpflichtet, binnen zweier Wochen über die Einführung der Sparte zu entscheiden.
- Jede Sparte hat einen Spartenleiter und einen stellvertretenden Spartenleiter. Diese beiden Ämter bilden zusammen die Spartenleitung. Bei der Neugründung einer Sparte werden der Spartenleiter und der stellvertretende Spartenleiter durch den Vorstand ernannt.
- Spartenleiter können einzelne Spartenmitglieder mit besonderen Rechten und Pflichten versehen, welche über die Kompetenzen anderer Spartenmitglieder hinausgehen. Der Vorstand kann derartig vergebene Kompetenzen entziehen und dem Spartenleiter das Recht, solche Kompetenzen vergeben zu dürfen, grundsätzlich entziehen.
- Um einer Sparte beizutreten, können Vereinsmitglieder bei dem zuständigen Spartenleiter einen Spartenaufnahmeantrag in elektronischer Form stellen.
- Die Entscheidung des Spartenleiters über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds in die Sparte und die Bekanntgabe dieser Entscheidung hat binnen zweier Wochen zu erfolgen.
- Bezüglich seiner Sparte hat der Spartenleiter den Vorstand unverzüglich über den Eintritt und den Austritt von Spartenmitgliedern in Kenntnis zu setzen.
- Spartenmitglieder können aus der jeweiligen Sparte austreten, indem sie dem Spartenleiter ihren Austritt in elektronischer Form mitteilen. Der Austritt wird daraufhin zum Ende des Folgemonats wirksam.
- Eine Sparte kann durch Beschluss der Spartenmitglieder auf der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Spartenmitglieder.
- Eine Sparte kann im Rahmen dieser Satzung eigene Regelungen für ihre Mitglieder erlassen. Zur Einführung einer neuen Regelung können mindestens drei Spartenmitglieder gemeinsam einen Antrag an die Spartenleitung stellen. Die Spartenleitung informiert den Vorstand und entscheidet innerhalb von zwei Wochen über den Antrag. Führt eine Regelung zu zusätzlichen Kosten für die Spartenmitglieder, bedarf sie vor Inkrafttreten die Genehmigung des Vorstands.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Vereinsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., welcher dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Elmshorn, 27.09.2025